Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Zuweisung von Netzbenutzern,
1.Ziffer einsdie keiner Bilanzgruppe angehören oder
2.Ziffer 2die keine eigene Bilanzgruppe bilden,
zu einer Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Regulierungsbehörde zu erfolgen. Vertragliche Vereinbarungen, die das Verhältnis zwischen den zugewiesenen Versorgern und deren Kunden gestalten, werden durch den Akt der Zuweisung nicht berührt. Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen gelten als integrierender Bestandteil der durch den Akt der Zuweisung konstitutiv begründeten Rechtsbeziehung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe. Die im Zeitpunkt der Zuweisung in Vertragsbeziehungen zu den Versorgern stehenden Kunden haben keine Parteistellung im Verfahren.
(2)Absatz 2Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 zugewiesenen Versorger durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen zu erfolgen.Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Absatz eins, zugewiesenen Versorger durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen zu erfolgen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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