Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er
1.Ziffer einsseine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder
2.Ziffer 2seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einseine in § 93 Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt odereine in Paragraph 93, Absatz eins, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
2.Ziffer 2er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 91) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (Paragraph 91,) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
(3)Absatz 3Bescheide gemäß Abs. 2 sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.Bescheide gemäß Absatz 2, sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
(4)Absatz 4Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird.
(5)Absatz 5Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Regulierungsbehörde einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (§ 95). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Regulierungsbehörde einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (Paragraph 95,). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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