§ 93 GWG 2011

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:

1.

Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Verteilergebietsmanager, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt, sowie dem Marktgebietsmanager, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;

2.

Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);

3.

Nachweise, dass der Antragsteller und seine nach außen vertretungsbefugten Organe

a)

eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben;

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind;

c)

nicht gemäß Abs. 4 bis 7 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;

4.

Nachweise, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;

5.

Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50 000 Euro etwa in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung;

6.

ein aktueller Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Zulassungswerbers (der natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Zulassungswerber zukommt), aus der hervorgeht, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne der Abs. 4 und 5 vorliegt.

(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Erdgasgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft, insbesondere im Erdgashandel, in der Erdgaslogistik, in der Gewinnung von Erdgas oder im Betrieb eines Netzes oder eines Speichers, vorliegen.

(3) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 94.

(4) Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde, sind von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(7) Eine natürliche Person ist von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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