§ 109 GWG 2011

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.

(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:

1.

er entspricht § 108 Abs. 2;

2.

er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;

3.

er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;

4.

er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.

5.

der Eigentümer des Fernleitungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 110 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, vorzulegen.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 109 GWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 109 GWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 109 GWG 2011


Entscheidungen zu § 109 GWG 2011


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 109 GWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 109 GWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 108 GWG 2011
§ 110 GWG 2011