§ 96 GWG 2011 Betreiber des Virtuellen Handelspunktes

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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