§ 620 Geo. c) Beaufsichtigung der Gebarung mit den in Verwahrung genommenen Gegenständen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Gerichtsvorsteher hat sich von Zeit zu Zeit von der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der Beweisgegenstände und von der Rechtzeitigkeit der Verfügung über sie (§§ 610, 613 und 618) zu überzeugen.

(2) Wo eine Verwahrungsstelle besteht, hat der Gerichtsvorsteher unbeschadet der Bestimmungen des § 369 ihre Gebarung wenigstens einmal im Jahre eingehend zu untersuchen oder durch einen Richter untersuchen zu lassen. Das Kassabuch ist monatlich abzuschließen und dem Vorsteher der Geschäftsstelle zur Prüfung des Kassastandes vorzulegen.

(3) Im Dezember jedes Jahres hat der Leiter der Verwahrungsstelle den Gerichtsabteilungen ein Verzeichnis aller Gegenstände vorzulegen, die schon vor dem laufenden Kalenderjahr erlegt wurden, deren dauernde Verwahrung aber noch nicht verfügt worden ist. Die Leiter der Gerichtsabteilungen haben an der Hand dieses Verzeichnisses zu prüfen, ob eine Verfügung im Sinne des § 613 zu treffen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Der Gerichtsvorsteher hat sich von Zeit zu Zeit von der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der Beweisgegenstände und von der Rechtzeitigkeit der Verfügung über sie (§§ 610, 613 und 618) zu überzeugen.

(2) Wo eine Verwahrungsstelle besteht, hat der Gerichtsvorsteher unbeschadet der Bestimmungen des § 369 ihre Gebarung wenigstens einmal im Jahre eingehend zu untersuchen oder durch einen Richter untersuchen zu lassen. Das Kassabuch ist monatlich abzuschließen und dem Vorsteher der Geschäftsstelle zur Prüfung des Kassastandes vorzulegen.

(3) Im Dezember jedes Jahres hat der Leiter der Verwahrungsstelle den Gerichtsabteilungen ein Verzeichnis aller Gegenstände vorzulegen, die schon vor dem laufenden Kalenderjahr erlegt wurden, deren dauernde Verwahrung aber noch nicht verfügt worden ist. Die Leiter der Gerichtsabteilungen haben an der Hand dieses Verzeichnisses zu prüfen, ob eine Verfügung im Sinne des § 613 zu treffen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten