§ 67 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Sehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (§ 373) usw. kurz und deutlich anzubringen.

(2) Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos vorgeschrieben:

1.

für die Unterfertigung nach § 79 Abs. 1 GOG.,

2.

für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach § 79 letzter Absatz GOG.,

3.

für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 207 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO.),

4.

für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103),

5.

für den Abfertigungsvermerk (§ 134).

(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.

(4) Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung bindend vorgeschrieben. Sie werden durch einen verschiedenfarbigen Anstrich der Holzplatte kenntlich gemacht:

1.

Unterfertigungsstampiglie (§ 149, Naturholz lackiert);

2.

Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (§ 147), und zwar:

a)

allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün),

b)

Wechselzahlungsauftrag (weiß),

c)

Exekutionsbewilligung (braun),

d)

Bewilligung der Exekution ohne Überweisung (rot),

e)

Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett);

3.

Stampiglie für den Urteilsvermerk (§ 541, grau);

4.

Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (§ 542, schwarz);

5.

Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150, blau);

6.

Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (§ 135 Abs. 3, gelb).

(5) Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.

(6) Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes „Rechtspfleger“ ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:

Bezirksrichter Dr. Josef Lambertiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:

(7) Wird der Richter (Rechtspfleger) zu einem anderen Gericht versetzt, so ist die Stampiglie diesem Gerichte zu übersenden; scheidet er aus dem Gerichtsdienste, so ist die Stampiglie zu vernichten.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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