§ 406 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn das Pfandrecht eines Pfandgläubigers hinsichtlich sämtlicher Gegenstände durch Einstellung der Exekution, durch Ablauf der Frist des § 256 EO. oder durch Verkauf erlischt, ist sein Name im Pfändungsregister (in der Pfändungskarte) mit Farbstift durchzustreichen. Damit die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Eintragungen zuverlässig gelöscht werden, hat die Geschäftsstelle das Pfändungsregister jährlich mindestens einmal unter Benützung der Pfändungsprotokolle und des E-Registers (Anm.: jetzt: ADV-E-Registers) allenfalls auch der Akten, durchzusehen.

(2) Ein richterlicher Beschluß ist zur Streichung eines Pfandrechtes nach Abs. 1 nicht erforderlich, doch ist in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen.

(3) Wenn sämtliche Pfandrechte einer Registerpost (einer Karte) gestrichen sind und auch keine Anmerkungen nach §§ 405 oder 568 bestehen, ist die Postnummer abzustreichen (die Karte aus der Sammlung auszuscheiden).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Wenn das Pfandrecht eines Pfandgläubigers hinsichtlich sämtlicher Gegenstände durch Einstellung der Exekution, durch Ablauf der Frist des § 256 EO. oder durch Verkauf erlischt, ist sein Name im Pfändungsregister (in der Pfändungskarte) mit Farbstift durchzustreichen. Damit die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Eintragungen zuverlässig gelöscht werden, hat die Geschäftsstelle das Pfändungsregister jährlich mindestens einmal unter Benützung der Pfändungsprotokolle und des E-Registers (Anm.: jetzt: ADV-E-Registers) allenfalls auch der Akten, durchzusehen.

(2) Ein richterlicher Beschluß ist zur Streichung eines Pfandrechtes nach Abs. 1 nicht erforderlich, doch ist in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen.

(3) Wenn sämtliche Pfandrechte einer Registerpost (einer Karte) gestrichen sind und auch keine Anmerkungen nach §§ 405 oder 568 bestehen, ist die Postnummer abzustreichen (die Karte aus der Sammlung auszuscheiden).

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