Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEin Urteil, Beschluß, Strafantritt usw. ist im Register derart einzutragen, daß der Tag der Entscheidung oder Ereignung in die bezügliche Spalte in Bruchform eingesetzt wird. Muß eine Tagesangabe in das Register eines früheren Jahres eingetragen werden, so sind die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl hinzuzufügen.
(2)Absatz 2Wird ein Verfahren von mehreren Personen oder gegen mehrere Personen oder wegen mehrerer Ansprüche geführt (mehrere Kläger, Beschuldigte, Kinder eines ehelichen Vaters usw.), so ist die Sache im Register gleichwohl unter einer einzigen Zahl einzutragen. Den Namen der mehreren Parteien sind im Register die Buchstaben a, b, c usw. voranzustellen; in den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Parteien sich die einzelnen Eintragungen beziehen. Wenn sowohl auf der Kläger- als auf der Beklagtenseite mehrere Personen vorkommen, sind jene durch Ziffern, diese durch Buchstaben zu unterscheiden.
(3)Absatz 3Wird eine in einem Register eingetragene Sache nachträglich in ein Register anderer Gattung oder in das gleiche Register einer anderen Abteilung oder in ein späteres Register derselben Abteilung übertragen, so sind in beiden Registern in der Bemerkungsspalte gegenseitige Verweisungen anzubringen.
(4)Absatz 4Ebenso ist in der Bemerkungsspalte auf andere mit einer Sache zusammenhängende Akten hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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