Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Eintragungen in die Register liegen der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) ob; Richter sollen Eintragungen in die Register nicht ohne deren Wissen vornehmen.Die Eintragungen in die Register liegen der Geschäftsabteilung (Paragraph 2, Absatz 5,) ob; Richter sollen Eintragungen in die Register nicht ohne deren Wissen vornehmen.
(2)Absatz 2Die Eintragungen in das Register, die eine neu angefallene Sache kennzeichnen sollen (Tag des Einlangens, Bezeichnung der Parteien und des Gegenstandes usw.), sind sogleich beim Einlangen des ersten Geschäftsstückes zu machen, bevor das Stück dem Richter vorgelegt wird. Die übrigen Eintragungen, die durch das Verfahren veranlaßt werden, sind ohne Aufschub zu vollziehen, sobald die Geschäftsabteilung von dem einzutragenden Vorgange aktenmäßig Kenntnis erlangt.
(3)Absatz 3Wird eine zur Verbesserung zurückgestellte Eingabe wieder vorgelegt, so wird die Sache unter der Zahl der ersten Eintragung weitergeführt; wird aber eine zurückgewiesene Eingabe (Klage, Gesuch um Kraftloserklärung usw.) in geänderter Fassung noch einmal eingebracht, so wird sie neu eingetragen.
(4)Absatz 4Als Tag des Einlangens ist bei mündlich angebrachten Klagen, Anträgen, Anzeigen usw., durch die ein Verfahren veranlaßt wird, der Tag anzusehen, an dem die Klage, der Antrag usw. zu Protokoll genommen wurde.
(5)Absatz 5Wenn eine Partei durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird (durch einen Vormund, Kurator, die Finanzprokuratur usw.), ist als Partei nicht dieser, sondern der Vertretene einzutragen. Bevollmächtigte sind im Register nicht anzuführen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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