§ 328 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach § 352 zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach § 352 zu bestimmen.

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