Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 6 GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 3).Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (Paragraph eins, Ziffer 6, GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 3,).
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