(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:
a) | Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.; | |||||||||
b) | Vermögen Pflegebefohlener; | |||||||||
c) | Vadien und Meistbotsbeträge; | |||||||||
d) | gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse; | |||||||||
e) | Vorschüsse aller Art; | |||||||||
f) | Sicherheitsleistungen; | |||||||||
g) | Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b). |
(2) Wie Parteiengelder werden behandelt:
Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 6 GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 3).
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