(1) Einnahmen der Gerichte sind:
1. | Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren; | |||||||||
2. | Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge; | |||||||||
3. | Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen; | |||||||||
4. | Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4); | |||||||||
5. | alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen. |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)
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