Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEinnahmen der Gerichte sind:
1.Ziffer einsGerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
2.Ziffer 2Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
3.Ziffer 3Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
4.Ziffer 4Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (Paragraph 248, Absatz 4,);
5.Ziffer 5alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehobendurch BGBl. II Nr. 469/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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