(1) Der Rechnungsführer ist zur Übernahme, Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder und Wertgegenstände berufen, die bei Gericht erlegt werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände (§ 256 Abs. 2 und § 261 Abs. 2 und 6) betraut werden. Für die Arbeitsgerichte besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des Bezirksgerichtes (Gerichtshofes, § 246 Abs. 4) am Sitze des Arbeitsgerichtes.
(2) Zum Rechnungsführer hat der Gerichtsvorsteher den Vorsteher der Geschäftsstelle, allenfalls einen anderen Beamten des Fachdienstes zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Rechnungsführers ist ein anderer Beamter zu bestimmen, der seine Geschäfte zu übernehmen hat. Dieser hat sich mit dem Aufgabenkreis des Rechnungsführers soweit vertraut zu machen, daß er seinen Dienst nötigenfalls ohne Aufschub übernehmen kann. Im Bedarfsfalle kann der Gerichtsvorsteher mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten einen geeigneten Beamten des Kanzleidienstes zum Rechnungsführer bestellen.
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