§ 252 Geo. Parteiengelder

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des römisch IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:
    1. a)Litera aErlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;Erlagsbeträge nach Paragraph 1425, ABGB. und Paragraph 45, AusstreitG.;
    2. b)Litera bVermögen Pflegebefohlener;
    3. c)Litera cVadien und Meistbotsbeträge;
    4. d)Litera dgepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;
    5. e)Litera eVorschüsse aller Art;
    6. f)Litera fSicherheitsleistungen;
    7. g)Litera gGeldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (Paragraph 254, Absatz 2, Litera b,).
  2. (2)Absatz 2Wie Parteiengelder werden behandelt:

    Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 6 GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 3).Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (Paragraph eins, Ziffer 6, GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 3,).

Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 7 GEG. 1948) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Z 6).Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (Paragraph eins, Ziffer 7, GEG. 1948) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (Paragraph 234, Ziffer 6,).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsAlle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des römisch IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:
    1. a)Litera aErlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;Erlagsbeträge nach Paragraph 1425, ABGB. und Paragraph 45, AusstreitG.;
    2. b)Litera bVermögen Pflegebefohlener;
    3. c)Litera cVadien und Meistbotsbeträge;
    4. d)Litera dgepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;
    5. e)Litera eVorschüsse aller Art;
    6. f)Litera fSicherheitsleistungen;
    7. g)Litera gGeldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (Paragraph 254, Absatz 2, Litera b,).
  2. (2)Absatz 2Wie Parteiengelder werden behandelt:

    Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 6 GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 3).Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (Paragraph eins, Ziffer 6, GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 3,).

Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 7 GEG. 1948) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Z 6).Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (Paragraph eins, Ziffer 7, GEG. 1948) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (Paragraph 234, Ziffer 6,).

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