§ 256 Geo. Buchung und Verwahrung von bestimmten Münzen und bestimmten Banknoten, ausländischem Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsWenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (§ 285 Abs. 1 Z 2, § 610) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen, der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang stehenden Aktenstückes trägt, oder sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung (Vermischung) mit anderen Gegenständen auszuschließen.Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 610,) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen, der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang stehenden Aktenstückes trägt, oder sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung (Vermischung) mit anderen Gegenständen auszuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Gegenstände sind in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band) des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist. Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter (der damit betraute Bedienstete) treffen (§ 314). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift des Empfängers oder des Bediensteten, der den Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt, oder der Aufgabeschein über die Absendung mit der Post.Die im Absatz eins, genannten Gegenstände sind in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band) des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist. Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter (der damit betraute Bedienstete) treffen (Paragraph 314,). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift des Empfängers oder des Bediensteten, der den Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt, oder der Aufgabeschein über die Absendung mit der Post.
  3. (3)Absatz 3In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches sind auch die Beweisgegenstände und die Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben wurden (§ 610 Abs. 2 und § 632 Abs. 4).In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches sind auch die Beweisgegenstände und die Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben wurden (Paragraph 610, Absatz 2 und Paragraph 632, Absatz 4,).
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 1 bis 3 genannten Werte sind in der Amtsrechnung nicht einzutragen.Die in Absatz eins bis 3 genannten Werte sind in der Amtsrechnung nicht einzutragen.
  5. (5)Absatz 5Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer eine Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 62 auszustellen. Das Formular wird in Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt. Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen Erlages als auch bei Übersendung durch die Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers (§§ 259, 260) sinngemäß Anwendung.Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer eine Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 62 auszustellen. Das Formular wird in Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt. Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen Erlages als auch bei Übersendung durch die Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers (Paragraphen 259,, 260) sinngemäß Anwendung.
  6. (6)Absatz 6Für die Vornahme von Ausbesserungen im besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.Für die Vornahme von Ausbesserungen im besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches gilt Paragraph 254, Absatz 5, letzter Satz.
  7. (7)Absatz 7Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten aus erlegten Papieren (§ 297 EO.) sind sie dem Richter unverzüglich vor dem Erlag vorzulegen (§ 564 Abs. 3).Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten aus erlegten Papieren (Paragraph 297, EO.) sind sie dem Richter unverzüglich vor dem Erlag vorzulegen (Paragraph 564, Absatz 3,).
  8. (8)Absatz 8Im übrigen finden die Bestimmungen des IV. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.Im übrigen finden die Bestimmungen des römisch IV. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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