Die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt werden, sind vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.
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