§ 244 Geo. Kosten der Anhaltung in einer Justizanstalt auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Haftstrafe in einer Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges zu bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gericht mitteilt, dass nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO für uneinbringlich erklärt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 244 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 244 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 244 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 244 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 244 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 243 Geo.
§ 245 Geo.