(1) Im Oktober jedes Jahres hat der Rechnungsführer die schon seit dem Vorjahre bestehenden, noch nicht abgestrichenen Geldbuchposten, allenfalls unter Angabe der Postzahl der Amtsrechnung, den Leitern der Gerichtsabteilungen zur Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt, zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich noch längere Zeit währen wird (§ 287), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht übertragen werden.
(2) Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte oder sein Aufenthalt sich nicht ermitteln läßt, oder hinsichtlich deren der Zweck des Erlages unbekannt oder inzwischen entfallen ist, die aber dem Erleger nicht zurückgestellt werden können oder dürfen, so ist hierüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Der Gerichtsvorsteher hat ein Verzeichnis dieser Beträge dem Oberlandesgerichtspräsidenten einzusenden und dem Rechnungsführer den Auftrag zu erteilen, daß diese Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums abgeführt werden.
(3) Wenn eine Partei die Ausfolgung eines auf diese Weise eingezogenen Geldbetrages verlangt, hat das Gericht, wenn der Anspruch begründet und nicht verjährt ist, das Oberlandesgerichtspräsidium um Flüssigmachung des Betrages zu ersuchen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
(5) Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.
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