Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (Paragraph 261, Absatz 2,) aus den Amtsgeldern bestritten.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 aufgehoben durchBGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Absatz 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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