§ 249 Geo. Einnahmen der Gerichte

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Einnahmen der Gerichte sind:

1.

Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;

2.

Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;

3.

Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;

4.

Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);

5.

alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

(Anm.: Abs. 2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen ( aufgehoben durch § 232BGBl. II Nr. 469/2013).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Einnahmen der Gerichte sind:

1.

Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;

2.

Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;

3.

Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;

4.

Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);

5.

alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

(Anm.: Abs. 2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen ( aufgehoben durch § 232BGBl. II Nr. 469/2013).

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