§ 249 Geo. Einnahmen der Gerichte

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinnahmen der Gerichte sind:
    1. 1.Ziffer einsGerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
    2. 2.Ziffer 2Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
    3. 3.Ziffer 3Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
    4. 4.Ziffer 4Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (Paragraph 248, Absatz 4,);
    5. 5.Ziffer 5alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

  2. (2)Absatz 2Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (§ 232).Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (Paragraph 232,).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEinnahmen der Gerichte sind:
    1. 1.Ziffer einsGerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
    2. 2.Ziffer 2Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
    3. 3.Ziffer 3Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
    4. 4.Ziffer 4Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (Paragraph 248, Absatz 4,);
    5. 5.Ziffer 5alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

  2. (2)Absatz 2Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (§ 232).Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (Paragraph 232,).

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