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(1) Einnahmen der Gerichte sind:
1. | Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren; | |||||||||
2. | Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge; | |||||||||
3. | Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen; | |||||||||
4. | Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4); | |||||||||
5. | alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen. |
(Anm.: Abs. 2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen ( aufgehoben durch § 232BGBl. II Nr. 469/2013).
(1) Einnahmen der Gerichte sind:
1. | Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren; | |||||||||
2. | Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge; | |||||||||
3. | Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen; | |||||||||
4. | Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4); | |||||||||
5. | alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen. |
(Anm.: Abs. 2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen ( aufgehoben durch § 232BGBl. II Nr. 469/2013).