(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
(3)Absatz 3Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (Paragraph 390, StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.
(4)Absatz 4Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.
(5)Absatz 5Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Erneuerung des Strafverfahrens, so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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