§ 244 Geo. Kosten der Anhaltung in einer Justizanstalt auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Kosten der Anhaltung in einem gerichtlichen Gefangenhaus auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte.

Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Arreststrafe oder HaftHaftstrafe in einem gerichtlichen Gefangenhauseiner Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges nach dem für die Verwahrungs- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz zu berechnen (§ 240 Abs. 1)bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem GerichteGericht mitteilt, daßdass nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO. für uneinbringlich erklärt. Ein Ersatz dieser Kosten durch die Behörde findet nicht statt.

Stand vor dem 30.06.1988

In Kraft vom 01.01.1953 bis 30.06.1988

Kosten der Anhaltung in einem gerichtlichen Gefangenhaus auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte.

Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Arreststrafe oder HaftHaftstrafe in einem gerichtlichen Gefangenhauseiner Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges nach dem für die Verwahrungs- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz zu berechnen (§ 240 Abs. 1)bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem GerichteGericht mitteilt, daßdass nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO. für uneinbringlich erklärt. Ein Ersatz dieser Kosten durch die Behörde findet nicht statt.

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