§ 244 Geo. Kosten der Anhaltung in einer Justizanstalt auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 244.Paragraph 244,

Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Haftstrafe in einer Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges zu bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gericht mitteilt, dass nach ihrem Dafürhalten der AnhaltungBestrafte nicht in einem gerichtlichen Gefangenhausder Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Ersuchen anderer Behörden alsGrund der Gerichteihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO für uneinbringlich erklärt. Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Haftstrafe in einer Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges zu bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gericht mitteilt, dass nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des Paragraph 391, StPO für uneinbringlich erklärt.

Stand vor dem 30.06.1988

In Kraft vom 01.01.1953 bis 30.06.1988
§ 244.Paragraph 244,

Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Haftstrafe in einer Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges zu bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gericht mitteilt, dass nach ihrem Dafürhalten der AnhaltungBestrafte nicht in einem gerichtlichen Gefangenhausder Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Ersuchen anderer Behörden alsGrund der Gerichteihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO für uneinbringlich erklärt. Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Haftstrafe in einer Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges zu bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gericht mitteilt, dass nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des Paragraph 391, StPO für uneinbringlich erklärt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten