Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO), ist der Beschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (§ 81 Abs. 3 StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, dass von der Eintreibung der Kosten nur derzeit abgesehen werden sollte oder die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Gefährdung der Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Einbringlichkeit der Kosten (§ 391 Abs. 2 StPO) von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, dass die Kosten des Strafverfahrens nunmehr eingetrieben werden können oder dass die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluss, womit von der Eintreibung der Kosten abgesehen wurde oder die Kosten für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.Wenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (Paragraph 391, Absatz 2, StPO), ist der Beschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (Paragraph 81, Absatz 3, StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, dass von der Eintreibung der Kosten nur derzeit abgesehen werden sollte oder die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Gefährdung der Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Einbringlichkeit der Kosten (Paragraph 391, Absatz 2, StPO) von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, dass die Kosten des Strafverfahrens nunmehr eingetrieben werden können oder dass die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluss, womit von der Eintreibung der Kosten abgesehen wurde oder die Kosten für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durchBGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
(3)Absatz 3Wurde von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens nicht abgesehen (§ 391 Abs. 1 StPO) oder sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden (§ 391 Abs. 2 StPO), so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs. 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.Wurde von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens nicht abgesehen (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden (Paragraph 391, Absatz 2, StPO), so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (Paragraph 381, Absatz 3, StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.
(4)Absatz 4Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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