§ 243 Geo. Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft)Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt werden, sind von dem Gerichte, zu dem das Gefangenhaus gehört, nach dem für die Verwahrung- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz (§ 240 Abs. 3 lit. b)vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

Die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft)Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt werden, sind von dem Gerichte, zu dem das Gefangenhaus gehört, nach dem für die Verwahrung- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz (§ 240 Abs. 3 lit. b)vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.

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