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Die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft)Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt werden, sind von dem Gerichte, zu dem das Gefangenhaus gehört, nach dem für die Verwahrung- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz (§ 240 Abs. 3 lit. b)vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.
Die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft)Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt werden, sind von dem Gerichte, zu dem das Gefangenhaus gehört, nach dem für die Verwahrung- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz (§ 240 Abs. 3 lit. b)vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.