Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBeratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der §§ 9 bis 14 JN. und § 84 GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in II. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (§§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 JN., § 50 EO.).Beratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der Paragraphen 9 bis 14 JN. und Paragraph 84, GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in römisch II. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, JN., Paragraph 50, EO.).
(2)Absatz 2Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der §§ 40 bis 42 StPO. geregelt.Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der Paragraphen 40 bis 42 StPO. geregelt.
(2a)Absatz 2 aBeratungen und Abstimmungen der Vollzugssenate in Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 StVG sind durch § 18 StVG geregelt.Beratungen und Abstimmungen der Vollzugssenate in Verfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, und 16a Absatz eins, StVG sind durch Paragraph 18, StVG geregelt.
(3)Absatz 3Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel §§ 262, 486 ZPO., §§ 287 Abs. 2 iVm 294 Abs. 5 StPO) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel § 413 ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (§ 35 GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel Paragraphen 262,, 486 ZPO., Paragraphen 287, Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 5, StPO) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel Paragraph 413, ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (Paragraph 35, GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.
(4)Absatz 4Die Beratung und Abstimmung im Senat ist nicht öffentlich. Wenn im Laufe einer mündlichen Verhandlung Entscheidungen zu fassen sind, die keine ausführliche Erörterung bedingen, kann im Verhandlungssaale mit leiser Stimme beraten und sofern sich keine Meinungsverschiedenheit ergibt, abgestimmt werden (Umfrage).
(5)Absatz 5Der Vorsitzende leitet Beratung und Abstimmung. Wenn es zur Klärung ersprießlich ist, kann er zu Beginn der Beratung eine allgemeine Erörterung der Sach- und Rechtslage eintreten lassen. Nach der Abstimmung stellt er ihr Ergebnis fest; über Meinungsverschiedenheiten, die das Ergebnis betreffen, entscheidet der Senat.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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