Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Entscheidung nicht im Anschluß an eine mündliche Verhandlung gefällt wird, soll vor der Abstimmung ein schriftlicher Entwurf vorliegen. Dieser ist bestimmt, die Urschrift der Erledigung zu werden, muß daher den Anforderungen einer solchen entsprechen; er ist vom Berichterstatter (§§ 35, 38 GOG., §§ 413, 486 ZPO.), mangels eines solchen vom Vorsitzenden zu verfassen und zu unterschreiben.Wenn die Entscheidung nicht im Anschluß an eine mündliche Verhandlung gefällt wird, soll vor der Abstimmung ein schriftlicher Entwurf vorliegen. Dieser ist bestimmt, die Urschrift der Erledigung zu werden, muß daher den Anforderungen einer solchen entsprechen; er ist vom Berichterstatter (Paragraphen 35,, 38 GOG., Paragraphen 413,, 486 ZPO.), mangels eines solchen vom Vorsitzenden zu verfassen und zu unterschreiben.
(2)Absatz 2Wenn sich in der Berichterstattung Lücken zeigen, die nicht sofort ergänzt werden können, ist die Sache vom Vorsitzenden abzusetzen.
(3)Absatz 3Wird ein schriftlicher Entwurf mit geringen Änderungen zum Beschluß erhoben, so ist er von seinem Verfasser entsprechend zu berichtigen. Wenn aber im wesentlichen gegen den Entwurf entschieden wird oder der Entwurf im Sinne des Beschlusses ganz umzuarbeiten ist, hat auf Verlangen des Verfassers das Senatsmitglied die Urschrift herzustellen, dessen Meinung zum Beschluß erhoben wurde. Der umgearbeitete oder neu verfaßte Entwurf ist dem Vorsitzenden binnen drei Tagen zur Unterschrift vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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