(1) Erledigungen, die in der Form von Zuschriften, Ersuchschreiben oder Berichten an andere Gerichte, vorgesetzte Stellen oder sonstige Behörden oder in der Form von Schreiben an einzelne Personen ergehen, können entweder in Urschrift oder in einer Ausfertigung abgefertigt werden. Ebenso kann ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 59) und ein Beschluß, womit eine Klage oder ein Antrag zurückgewiesen wird, in Urschrift oder in einer Ausfertigung auf die Eingabe gesetzt werden, worauf sie mit allen Gleichschriften der Partei zurückzustellen ist. Die Urschrift muß nur zurückbehalten werden, wenn sie wegen ihrer Erledigung im Senat mit einem Abstimmungsvermerke versehen ist. Die Zurückbehaltung einer Abschrift ist entbehrlich, doch ist der Inhalt der Erledigung erforderlichenfalls im Akte festzuhalten.
(2) Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt, und Schreiben, womit Akten abgetreten, Ersuchen um Rechtshilfe gestellt oder erledigt werden, sind grundsätzlich in Urschrift abzufertigen. In anderen Fällen ist die urschriftliche Erledigung im Akte, allenfalls in der Aktenübersicht zu vermerken, zum Beispiel „urschriftliche Aufforderung an Polizeiinspektion K“ oder „Bezirksgericht X zu 5 P 13/06a verständigt“ oder „ONr. 4 urschriftlich mit Bekanntgabe zurück, daß Einantwortung noch nicht erfolgt ist“. Wenn Anfragen über eine Sache, die bei Gericht nicht vorkommt, mit urschriftlicher Erledigung zurückgestellt werden, genügt ein Vermerk über den Inhalt der Erledigung im Nc-(Ns-)Register.
(3) Wenn eine Erledigung urschriftlich abgefertigt wird, muß die Urschrift nach Form und Leserlichkeit den an eine Ausfertigung zu stellenden Ansprüchen (§ 63 Abs. 6) entsprechen.
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