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(1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlichPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, derPflegefachassistenz aufgenommen werden.
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(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäßAbweichend von Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
1. | im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, | |||||||||
2. | im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG, | |||||||||
3. | im Rahmen der Erwachsenenbildung oder | |||||||||
4. | in begründeten Ausnahmefällen. |
(1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlichPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, derPflegefachassistenz aufgenommen werden.
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(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäßAbweichend von Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
1. | im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, | |||||||||
2. | im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG, | |||||||||
3. | im Rahmen der Erwachsenenbildung oder | |||||||||
4. | in begründeten Ausnahmefällen. |