§ 97 GuKG Berufliche Erstausbildung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt,
    2. 2.Ziffer 2eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und
    3. 3.Ziffer 3über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
  3. (3)Absatz 3Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 zu erfüllen.
  4. (1)Absatz einsPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
  5. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werdenAbweichend von Absatz eins, kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen der Erwachsenenbildung oder
    4. 4.Ziffer 4in begründeten Ausnahmefällen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.2016
  1. (1)Absatz einsDie fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt,
    2. 2.Ziffer 2eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und
    3. 3.Ziffer 3über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
  3. (3)Absatz 3Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 zu erfüllen.
  4. (1)Absatz einsPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
  5. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werdenAbweichend von Absatz eins, kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen der Erwachsenenbildung oder
    4. 4.Ziffer 4in begründeten Ausnahmefällen.

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