§ 97 GuKG Berufliche Erstausbildung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlichPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, derPflegefachassistenz aufgenommen werden.

1.

die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt,

2.

eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und

3.

über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.

(3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäßAbweichend von Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden

1.

im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,

2.

im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,

3.

im Rahmen der Erwachsenenbildung oder

4.

in begründeten Ausnahmefällen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.2016

(1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlichPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, derPflegefachassistenz aufgenommen werden.

1.

die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt,

2.

eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und

3.

über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.

(3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäßAbweichend von Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden

1.

im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,

2.

im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,

3.

im Rahmen der Erwachsenenbildung oder

4.

in begründeten Ausnahmefällen.

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