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(1) Die Abhaltung von Pflegehilfelehrgängen bedarfAusbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des LandeshauptmannesLandeshauptmanns bedürfen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
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(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen§ 95 gilt sinngemäß.
(1) Die Abhaltung von Pflegehilfelehrgängen bedarfAusbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des LandeshauptmannesLandeshauptmanns bedürfen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
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(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen§ 95 gilt sinngemäß.