§ 85 GuKG Berufsberechtigung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

4.

einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und

5.

in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.

(2) Für die Dauer einer COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 87 ff anerkannt bzwAnm.: Abs. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.2 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023

(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

4.

einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und

5.

in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.

(2) Für die Dauer einer COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 87 ff anerkannt bzwAnm.: Abs. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.2 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten