Die Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
1.Ziffer einsdurch eine Kriegshandlung, ähnliche Feindseligkeiten, einen Bürgerkrieg, einen Aufstand oder ein außergewöhnliches, unabwendbares und in seinen Folgen zumutbarerweise nicht vermeidbares Naturereignis,
2.Ziffer 2durch einen in Schädigungsabsicht handelnden, nicht bei der Tätigkeit nach § 79a mitwirkenden Dritten trotz Einhaltung aller nach der Art der Tätigkeit gemäß §§ 10 und 45 gebotenen Sicherheitsmaßnahmen oderdurch einen in Schädigungsabsicht handelnden, nicht bei der Tätigkeit nach Paragraph 79 a, mitwirkenden Dritten trotz Einhaltung aller nach der Art der Tätigkeit gemäß Paragraphen 10 und 45 gebotenen Sicherheitsmaßnahmen oder
3.Ziffer 3in Befolgung einer Rechtsvorschrift oder einer besonderen behördlichen Anordnung oder Zwangsmaßnahme
verursacht worden ist.
In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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