Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 380c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 399 GSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 399 GSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 399 GSVG