§ 399 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 380c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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