Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
1.Ziffer einsAnspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben oderAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, haben oder
2.Ziffer 2eine Unterstützungsleistung nach § 104a beziehen.eine Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, beziehen.
(2)Absatz 2Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 ist bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, ist bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.
(4)Absatz 4Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
(5)Absatz 5Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen.
(6)Absatz 6Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal.Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal.
In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
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