§ 399 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999

§ 380c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3130. Dezember 2022Juni 2023 außer Kraft.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.07.2022 bis 29.12.2022

§ 380c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3130. Dezember 2022Juni 2023 außer Kraft.

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