§ 398a GSVG Außerordentliche Gutschrift

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die am 31. August 2022 nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.Personen, die am 31. August 2022 nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, heranzuziehen. Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35b sind nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:

vonvon 566,00 € bis 600 €

160Ziffer 160

vonvon 600,01 € bis 700 €

190Ziffer 190

vonvon 700,01 € bis 800 €

220Ziffer 220

vonvon 800,01 € bis 900 €

250Ziffer 250

vonvon 900,01 € bis 1 000 €

280Ziffer 280

vonvon 1 000,01 € bis 1 100 €

280Ziffer 280

vonvon 1 100,01 € bis 1 200 €

420Ziffer 420

vonvon 1 200,01 € bis 1 300 €

500Ziffer 500

vonvon 1 300,01 € bis 1 400 €

500Ziffer 500

vonvon 1 400,01 € bis 1 500 €

500Ziffer 500

vonvon 1 500,01 € bis 1 600 €

500Ziffer 500

vonvon 1 600,01 € bis 1 700 €

500Ziffer 500

vonvon 1 700,01 € bis 1 800 €

500Ziffer 500

vonvon 1 800,01 € bis 1 900 €

500Ziffer 500

vonvon 1 900,01 € bis 2 000 €

500Ziffer 500

vonvon 2 000,01 € bis 2 100 €

500Ziffer 500

vonvon 2 100,01 € bis 2 200 €

440Ziffer 440

vonvon 2 200,01 € bis 2 300 €

380Ziffer 380

vonvon 2 300,01 € bis 2 400 €

380Ziffer 380

vonvon 2 400,01 € bis 2 500 €

300Ziffer 300

vonvon 2 500,01 € bis 2 600 €

240Ziffer 240

vonvon 2 600,01 € bis 2 700 €

160Ziffer 160

vonvon 2 700,01 € bis 2 800 €

100Ziffer 100

vonvon 2 800,01 € bis 2 900 €

100Ziffer 100

  1. (3)Absatz 3Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
In Kraft seit 29.07.2022 bis 31.12.9999
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