§ 398a GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Personen, die am 31. August 2022 nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.

(2) Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:

von 566,00 € bis 600 €

160 €

von 600,01 € bis 700 €

190 €

von 700,01 € bis 800 €

220 €

von 800,01 € bis 900 €

250 €

von 900,01 € bis 1 000 €

280 €

von 1 000,01 € bis 1 100 €

280 €

von 1 100,01 € bis 1 200 €

420 €

von 1 200,01 € bis 1 300 €

500 €

von 1 300,01 € bis 1 400 €

500 €

von 1 400,01 € bis 1 500 €

500 €

von 1 500,01 € bis 1 600 €

500 €

von 1 600,01 € bis 1 700 €

500 €

von 1 700,01 € bis 1 800 €

500 €

von 1 800,01 € bis 1 900 €

500 €

von 1 900,01 € bis 2 000 €

500 €

von 2 000,01 € bis 2 100 €

500 €

von 2 100,01 € bis 2 200 €

440 €

von 2 200,01 € bis 2 300 €

380 €

von 2 300,01 € bis 2 400 €

380 €

von 2 400,01 € bis 2 500 €

300 €

von 2 500,01 € bis 2 600 €

240 €

von 2 600,01 € bis 2 700 €

160 €

von 2 700,01 € bis 2 800 €

100 €

von 2 800,01 € bis 2 900 €

100 €

(3) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.

(4) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(5) Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen.

(6) Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.

In Kraft seit 29.07.2022 bis 31.12.9999
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