§ 402 GSVG Direktzahlung für das Jahr 2023

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 1 666,66 €

30% des Gesamtpensionseinkommens

über 1 666,66 € bis zu 2 000 €

500 €

ab 2 000 € bis zu 2 500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

  1. (2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich einer Ausgleichszulage, auf die nach den im Jänner 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, der Bonus nach § 156a sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich im Jänner 2023 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich einer Ausgleichszulage, auf die nach den im Jänner 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, der Bonus nach Paragraph 156 a, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich im Jänner 2023 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einseine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Jänner 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Jänner 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. 2.Ziffer 2eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Jänner 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Jänner 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Jänner 2023 gebühren.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Jänner 2023 gebühren.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 402 GSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 402 GSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 402 GSVG


Entscheidungen zu § 402 GSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 402 GSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 402 GSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 401 GSVG
§ 403 GSVG