Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins§ 27f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 anzuwenden.Paragraph 27 f, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 149 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 149, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3)Absatz 3In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 149 Abs. 7 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 153 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 149, Absatz 7, von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 153, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.
In Kraft seit 15.02.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 394 GSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 394 GSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 394 GSVG