§ 394 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) § 27f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 anzuwenden.

(2) § 149 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 149 Abs. 7 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 153 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.

In Kraft seit 15.02.2022 bis 31.12.9999
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