§ 393 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die §§ 80 Z 3, 102 Abs. 1, 102a Abs. 1 sowie 3 bis 6 und 102b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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