§ 395 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 90 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
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