§ 14d GSVG Beginn und Ende der Pflichtversicherung

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pflichtversicherung nach § 14b beginntDie Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, beginnt
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
    3. 3.Ziffer 3im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
  2. (2)Absatz 2Die Pflichtversicherung endet
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
    3. 3.Ziffer 3im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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