§ 11 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die gemäß den §§ 8 bis 10 freiwillig versicherten Personen können vom Versicherungsträger aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des dritten Monates.

(2) Die Satzung hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Wiederaufnahme in die Weiterversicherung, Familienversicherung und Zusatzversicherung möglich ist.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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