Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(1)Absatz einsFür die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2)Absatz 2Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebrachtDer Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, wird aufgebracht
1.Ziffer einsdurch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
2.Ziffer 2durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 01.01.9000
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