(1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt
1. | mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt; | |||||||||
2. | im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3; | |||||||||
3. | im Falle des § 14a Abs. 4 im Anschluss an eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG; | |||||||||
4. | im Falle des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2. |
(2) Die Selbstversicherung endet
1. | im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und der Abs. 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet; | |||||||||
2. | im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt; | |||||||||
3. | wenn eine Pflichtversicherung nach § 14b eintritt. |
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