§ 14c GSVG Beginn und Ende der Selbstversicherung

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Selbstversicherung nach § 14a beginntDie Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, beginnt
    1. 1.Ziffer einsmit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3;im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3 ;,
    3. 3.Ziffer 3im Falle des § 14a Abs. 4 im Anschluss an eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG;im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 4, im Anschluss an eine Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG;
    4. 4.Ziffer 4im Falle des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2.im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 5, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Die Selbstversicherung endet
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und der Abs. 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins und der Absatz 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
    3. 3.Ziffer 3wenn eine Pflichtversicherung nach § 14b eintritt.wenn eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, eintritt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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