§ 11a GSVG Versicherung eingetragener Partner

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 11a.Paragraph 11 a,

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in § 10 Abs. 1 angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß § 83 Abs. 6 oder Abs. 7 gelten, abschließen können. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in Paragraph 10, Absatz eins, angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 11, eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß Paragraph 83, Absatz 6, oder Absatz 7, gelten, abschließen können.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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