§ 13a GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz), Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung - JUSLINE Österreich
§ 13a GSVG Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die eine in § 116 Abs. 7 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.Personen, die eine in Paragraph 116, Absatz 7, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3)Absatz 3Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 116 Abs. 7 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 116, Absatz 7, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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