§ 14d GSVG Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pflichtversicherung nach § 14b beginntDie Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, beginnt
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
    3. 3.Ziffer 3im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
  2. (2)Absatz 2Die Pflichtversicherung endet
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit Aufgabe derdem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründendenbegründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit Aufgabe derdem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründendenbegründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. derdie Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. derdie Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
    3. 3.Ziffer 3im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründendenbegründende Leistung wegfällt.im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründendenbegründende Leistung wegfällt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDie Pflichtversicherung nach § 14b beginntDie Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, beginnt
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
    3. 3.Ziffer 3im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
  2. (2)Absatz 2Die Pflichtversicherung endet
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit Aufgabe derdem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründendenbegründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit Aufgabe derdem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründendenbegründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. derdie Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. derdie Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
    3. 3.Ziffer 3im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründendenbegründende Leistung wegfällt.im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründendenbegründende Leistung wegfällt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten