Die gemäß den §§ 8, 9 und 12 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen der im § 18 Abs. 1 genannten Frist zu melden. Für die in der Krankenversicherung mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) obliegt die gleiche Meldepflicht demjenigen, der die Anmeldung vorgenommen hat. Die gemäß den Paragraphen 8,, 9 und 12 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen der im Paragraph 18, Absatz eins, genannten Frist zu melden. Für die in der Krankenversicherung mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) obliegt die gleiche Meldepflicht demjenigen, der die Anmeldung vorgenommen hat.
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