Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß den §§ 14a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß den Paragraphen 14 a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.
(2)Absatz 2Eine Selbstversicherung gemäß § 14a ist einer Pflichtversicherung gleichzuhalten.Eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 14 a, ist einer Pflichtversicherung gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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