Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß den §§ 14a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Eine Selbstversicherung gemäß § 14a ist einer Pflichtversicherung gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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