§ 14 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten

a)

in der Krankenversicherung für drei Monate,

b)

in der Pensionsversicherung für sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3. In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe nach den §§ 4, 5 und 273 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes sowie § 5 FSVG unberührt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Zusatzversicherung bzw. eines vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.

(3) Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 8 Abs. 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 12 Abs. 7 eintritt. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2).

(4) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die entsprechende freiwillige Versicherung.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 GSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 GSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

23 Entscheidungen zu § 14 GSVG


Entscheidungen zu § 14 GSVG


Entscheidungen zu § 14 Abs. 1 GSVG


Entscheidungen zu § 14 Abs. 3 GSVG


Entscheidungen zu § 14 Abs. 4 GSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 GSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 GSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13a GSVG
§ 14a GSVG